Die hier beschriebene Ausbildung bezieht sich auf die Übergangsregelung in §27 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG). Die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsabläufe sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 18.12.1998 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 83 festgelegt. Die Ausbildung muss bis zum 30.8.2032 mit der staatlichen Prüfung abgeschlossen sein. Das IVT ist ein staatlich anerkanntes Ausbildungsinstitut für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin.
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Ausbildungsinhalte
Praktische Tätigkeit
Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert. Darüber hinaus sollen aber auch Kenntnisse über andere Störungen erworben werden, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Die praktische Tätigkeit muss unter fachlicher Anleitung und Aufsicht stehen.
Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1.800 Stunden. Sie ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Dabei müssen folgende Abschnitte absolviert werden:
- mindestens 1200 Stunden an einer kinder- und jugendpsychiatrisch klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zugelassen ist oder die von der zuständigen Landesbehörde als gleichwertige Einrichtung anerkannt wird.
- Während der praktischen Tätigkeit in der kinder- und jugendpsychiatrisch klinischen Einrichtung ist der Nachweis über die Beteiligung an der Diagnostik und Behandlung von mindestens 30 Patientinnen und Patienten zu erbringen. Bei mindestens vier dieser Patientinnen und Patienten müssen die Familien oder andere Sozialpartner in das Behandlungskonzept einbezogen sein.
- mindestens 600 Stunden sind an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung oder in der Praxis einer Ärztin oder eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu erbringen.
Jeder Ausbildungsteilnehmende erhält eine Liste von Einrichtungen zur Absolvierung der praktischen Tätigkeit, mit denen das Institut zusammenarbeitet.
Es wird empfohlen, die praktische Tätigkeit im ersten Ausbildungsjahr zu beginnen.
Wenn die Tätigkeit an einer kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen Einrichtung im stationären Bereich nicht sichergestellt ist, kann die praktische Tätigkeit für die Dauer von höchstens 600 Stunden zusätzlich an einer kinder- und jugendpsychiatrischen ambulanten Einrichtung mit einer entsprechenden Zulassung abgeleistet werden. Die Möglichkeiten der praktischen Tätigkeit im ambulanten Sektor erstrecken sich auf zur psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen zugelassene Einrichtungen, auf die Praxen von Ärztinnen und Ärzten, die über eine Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen sowie auf Praxen von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Darüber hinaus kann die praktische Tätigkeit im ambulanten Bereich auch in der Praxis einer Psychologischen Psychotherapeutin oder eines Psychologischen Psychotherapeuten abgeleistet werden, wenn dort überwiegend Kinder und Jugendliche behandelt werden.
Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden und findet teilweise parallel zur praktischen Tätigkeit und praktischen Ausbildung statt. Sie erstreckt sich auf die Vermittlung von Grundkenntnissen für die psychotherapeutische Tätigkeit und auf Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren. Die Grundausbildung findet vorrangig in Form von Vorlesungen, die vertiefte Ausbildung in Form von Seminaren und praktischen Übungen statt.
Alle Übungskurse zur Vermittlung therapiebezogener Inhalte bzw. zur Anwendung verhaltenstherapeutischer Methoden im Rahmen der vertieften Ausbildung beziehen sich in der Regel auf geschlossene Gruppen von ca. 15 bis 17 Personen.
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung ist Teil der vertieften Ausbildung und dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Störungen von Krankheitswert. Es sind mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision bei mindestens sechs Patientenbehandlungen nachzuweisen.
Die Supervision erstreckt sich auf 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchgeführt werden müssen.
Dabei sind die Supervisionsstunden bei mindestens drei unterschiedlichen Supervisorinnen oder Supervisoren abzuleisten. Die Behandlungsfälle müssen sich auf ein relevantes Spektrum von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, beziehen. Mindestens sechs der Patientenbehandlungen unter Supervision sind ausführlich zu dokumentieren. Dazu wird ein spezielles Dokumentationsschema des Institutes vorgegeben.
Selbsterfahrung
Die Selbsterfahrung umfasst mindestens 120 Stunden und wird als Gruppenselbsterfahrung durchgeführt. Zum Selbsterfahrungsleitenden darf keine verwandtschaftliche Beziehung bzw. kein wirtschaftliches oder dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen.
Ausbildungsorganisation
Nach der schriftlichen Bewerbung zur Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist das Einführungsseminar zu absolvieren. Danach kann der Abschluss eines Ausbildungsvertrages erfolgen.
Die weitere Ausbildung erfolgt nach dem in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgelegten vier Kategorien:
Praktische Tätigkeit / Theoretische Ausbildung / Praktische Ausbildung / Selbsterfahrung.
Grundsätzlich werden alle Ausbildungsinhalte zur praktischen Tätigkeit und zur praktischen Ausbildung über die betreffenden Regionalinstitute organisiert. Sie stellen den wesentlichen Teil der Psychotherapieausbildung dar, insbesondere die unmittelbare Patientenbehandlung unter Supervision. Die Erreichbarkeit von Patientinnen und Patienten, Behandelnden sowie Supervisorinnen und Supervisoren muss gegeben sein.
Die theoretische Ausbildung und die Selbsterfahrung können wie folgt absolviert werden:
1. überregional an der Ausbildungsstätte des Institutes in:
- Lübben: Villa „Clementine“, Logenstr. 18, 15907 Lübben
Die Veranstaltungen finden in Form von Blockseminaren beginnend am Mittwochabend bis Sonntagmittag statt. Jede Blockveranstaltung umfasst 34 Ausbildungsstunden.
Insgesamt finden 22 Blockveranstaltungen über drei Jahre verteilt statt, pro Jahr sieben bis acht Veranstaltungen.
In der Ausbildungsstätte in Lübben bestehen einfache und preiswerte Übernachtungs-möglichkeiten in Mehrbettzimmern. Die Verpflegung muss selbst organisiert werden. Die Kosten belaufen sich pro Übernachtung und Person auf 15,00 Euro. Die Gebühren sind vor Ort zu begleichen.
2. regional an den Ausbildungsstätten des Institutes in:
- Berlin:
Regionalinstitut Berlin am Institut für Verhaltenstherapie GmbH, Beuthstr. 51, 13156 Berlin - Thüringen:
Regionalinstitut Thüringen am Institut für Verhaltenstherapie GmbH, Koenbergstr. 3, 99084 Erfurt - Sachsen-Anhalt:
Regionalinstitut Sachsen-Anhalt am Institut für Verhaltenstherapie GmbH, Hegelstr. 39, 39104 Magdeburg - Sachsen:
Regionalinstitut Sachsen am Institut für Verhaltenstherapie GmbH, Richard-Wagner-Straße 9, 04109 Leipzig
Institut für Verhaltenstherapie GmbH, Pappelstraße 11, 09126 Chemnitz - Mecklenburg-Vorpommern:
Regionalinstitut Mecklenburg-Vorpommern am Institut für Verhaltenstherapie GmbH, Am Strande 3/Silo III, 18055 Rostock
Die theoretische Ausbildung findet zumeist am Wochenende statt. Zusätzlich sind insgesamt drei Blockveranstaltungen von Mittwoch bis Sonntag in einer Seminarstätte südlich von Berlin geplant.
Jeder Ausbildungsteilnehmende entscheidet sich vor Ausbildungsbeginn für eine der beiden Varianten der Ausbildungsorganisation – überregional oder regional. Ein Wechsel während der Ausbildung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Die zeitliche Organisation der Ausbildung kann in Vollzeit über mindestens drei Jahre oder in Teilzeit (berufsbegleitend) über mindestens fünf Jahre vorgenommen werden.
Bei einer Vollzeitausbildung über mindestens drei Jahre erstreckt sich die theoretische Ausbildung auf die gesamte Zeit. Parallel dazu finden die praktische Tätigkeit und die Selbsterfahrung statt. Nach ca. 1,5 Jahren kann im zweiten Teil der Ausbildung mit der Behandlung unter Supervision (praktische Ausbildung) begonnen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in die Gesamtausbildung ein regelmäßiges Literaturstudium einfließt. Dazu wird formal von täglich einer Stunde ausgegangen. Insgesamt bestehen folgende zeitliche Anforderungen:
- mindestens 1.800 Stunden praktische Tätigkeit
- mindestens 600 Stunden theoretische Ausbildung
- mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung
- mindestens 150 Stunden Supervision, davon mindestens 50 Stunden Einzelsupervision
- mindestens 930 ergänzende Stunden, die sich auf die aufgeführten vier Pflichtteile beziehen
- mindestens 120 Stunden Selbsterfahrung
Bei einer Teilzeitausbildung, berufsbegleitend über mindestens fünf Jahre, erstreckt sich die theoretische Ausbildung ebenfalls über drei Jahre. Dabei sollte die praktische Tätigkeit vor der praktischen Ausbildung liegen. Mit der praktischen Ausbildung kann frühestens nach der Hälfte der Gesamtausbildung begonnen werden, also nach 2,5 Jahren. Bei einer berufsbegleitenden Teilzeitausbildung sind damit die Anforderungen identisch der Vollzeitausbildung, allerdings zeitlich gestreckt.
Abschlussprüfung
Die zuständige Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur staatlichen Prüfung. Die Zulassung zur Prüfung ist im § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 18.12.1998 geregelt. Folgende Nachweise sind dazu erforderlich:
- Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine Namensänderung zur Folge hat,
- Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder c des Psychotherapeutengesetzes,
- Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 18.12.1998 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen und
- mindestens zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 18.12.1998, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurden.
Die staatliche Prüfung umfasst nach dem Psychotherapeutengesetz einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der Prüfling legt die Prüfung bei der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling zum Zeitpunkt der Antragstellung an der Ausbildung teilnimmt (vergleiche § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 18.12.1998).
Einzelheiten zu den Prüfungsbestimmungen sind dem Dritten Abschnitt der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 18.12.1998 zu entnehmen, insbesondere den § 16, § 17 und § 18.
Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten therapeutischen Verfahren. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten.
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung war.
Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt wird als Einzelprüfung über ca. 30 Minuten durchgeführt, der zweite Abschnitt als Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen und soll 120 Minuten dauern. Die Prüfungskommission besteht aus vier Personen.